Jagdschützen Gesellschaft
des Kantons Luzern seit 1960
Startseite
Nicht verpassen!
Schiesstermine
Sicherheit
Schiessberechtigte & Über uns
Anmeldungen
Kontaktieren
Statuten
Links
Jagdschützen des Kantons Luzern

Sicherheit in der Handhabung der Jagdwaffe

„Behandle stets das Schiessgewehr als sei es scharf geladen und hätte keine Sicherung mehr, dann hast du niemals Schaden“.

 

Der oben aufgeführte Spruch aus den Dreissigerjahren, beinhaltet auch heute noch sehr viel Wahrheit in der Waffenhandhabung.

Sicherheit an der Schiessanlage:

Auf dem Schiessplatz sind die Waffen ungeladen, mit geöffnetem Verschluss, zu tragen, bzw. in den Rechen zu stellen oder entladen und gesichert in dem geschlossenen Waffensack aufzubewahren.

 

Das Laden findet nur im Schiessstand direkt vor dem Schiessen statt. Nach dem Schiessen wird die Waffe unverzüglich entladen wobei der Verschluss geöffnet bleibt!

 

Den Anweisungen der Schützenmeister sind unverzüglich Folge zu leisten. Jeder ist jedoch für sein Tun persönlich verantwortlich.

 

Sicherheit ausserhalb der Schiessanlage:

Dieselben Sicherheitsgrundsätze gelten auch ausserhalb des Schiessstandes, zu Hause und auf der Jagd.

 

Auf der Jagd sollte man die Waffe nur am Stand laden und entladen. Ansonsten muss die Waffe immer ungeladen sein und mit geöffnetem Verschluss oder entladen und gesichert in dem geschlossenen Waffensack getragen werden.

 

Beim Transport sollte die Waffe selbstverständlich entladen und gesichert im geschlossener Waffensack oder Waffenkoffer sein.

 

Zu Hause sollten sämtlichen Waffen ungeladen und gesichert in geeignetem Waffenschrank und die Munition separat in geeigneten Schränken oder Tresoren aufbewahrt werden, damit keine Unbefugten Zugriff zu Schusswaffen oder Munition haben.

 

Mehr über Thema Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition finden Sie z.B. übers Internet unter www.admin.ch/ch/d/sr/5/514.54.de.pdf.

 

An der Jagd im Ausland gilt es sich mit den dortigen Gesetze und Verordnungen bekannt zu machen. Wie üblich gibt das Argument „Ich wusste es nicht“ nicht den kleinsten gesetzlichen Schutz. Im schlimmsten Fall können die Jagdwaffen konfisziert werden mit einer grossen Busse oder Entschädigung dazu.

Für das temporäre Verbringen von Waffen in den Schengenraum (Schiessanlässe, Jagd) muss ein europäischer Feuerwaffenpass gelöst werden. Bitte beachten Sie dass nicht alle EU Länder wie z.B. Grossbritannien zum Schengenraum gehören.

 

Am besten nehmen Sie Kontakt auf mit den zuständigen Behörden ihres Wohnorts z.B. im Kanton Luzern mit der Kantonspolizei Luzern www.kapo.lu.ch. Mehr Auskünfte zur Sache europäischer Feuerwaffenpass finden Sie auch unter www.sz.ch/xml_1/internet/de/application/d999/d998/d25476/d25493/d23414/d24840/p24844.cfm.

 

Auf der Jagd müssen Sie zusätzlich zum eventuellen Feuerwaffenpass noch einen gültigen örtlichen Jagdpass besitzen. Für die  Jagd bzw. den Jagdpass ausschliesslich im Kanton Luzern wird empfohlen Kontakt mit der zuständigen Dienststelle (LAWA / Fischerei und Jagd) des Kantons Luzern aufzunehmen www.lawa.lu.ch/index/feedback.htm.

 

 Für die Jagd in anderen Kantonen oder im Ausland müssen Sie also einen örtlichen gültigen Jagdpass besitzen, also wird empfohlen mit dortigen zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen.

Jagdschützen des Kantons Luzern, Postfach, 6002 Luzern
www.jaschu.ch info@jaschu.ch